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SPD - ORTSVEREIN FEHMARN


Satzung des SPD-Ortsvereins Fehmarn

 Als verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
 erfüllt die SPD Fehmarn mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des
 Volkes eine nach dem Grundgesetz verbürgte öffentliche Aufgabe.

 
§1
Bereich und Sitz

 1) Das Gebiet des Ortsvereins Fehmarn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands stimmt mit den 
   Ortsgrenzen der Stadt Fehmarn überein.

 2)  Sitz des Ortsvereins ist Fehmarn.

 
§2
Mitgliedschaft

 1)  Mitglied im Ortsverein ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Gebiet des Ortsvereins
   wohnt und sich durch schriftliche Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Sozialdemokratischen
   Partei Deutschlands bekennt.

 2) Über die Neuaufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Über die Aufnahme
   neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb von vier Wochen entscheiden. Lehnt der
   Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als
   Annahme des Antrages.

 3)  Des weiteren regelt sich die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts der
   SPD in der jeweils geltenden Fassung.

 
§2a
Ehrenmitgliedschaft

 1) Für besondere Verdienste um den SPD-Ortsverein Fehmarn können durch Beschluss des
   Vorstandes Persönlichkeiten, die nicht Mitglied im SPD-Ortsverein Fehmarn sein müssen, zu
   Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 2) Besondere Rechte und Pflichten lassen sich aus der Ehrenmitgliedschaft nicht  
   ableiten.


§3
Die Organe des Ortsvereins

Die Organe des Ortsvereins sind:

      a)     die Mitgliederversammlung
      b)     der Vorstand

 
§4
Mitgliederversammlung

1)  Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal halbjährlich stattfinden.
   Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der vorläufigen 
   Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich ein. Die Mitgliederversammlungen sind
   grundsätzlich öffentlich.

 2) Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist spätestens innerhalb eines Monats nach
   Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

 3) Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag und anderer Parteigliederungen
   werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt.
   Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei
   Wochen einzuberufen. Der Vorstand prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen. Die
   Versammlung wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig 
   werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
   Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

 4) Der Termin für die Jahreshauptversammlung sollte sich am Gründungsdatum des Ortsvereins,
   dem 6.03.1906 orientieren.

 5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind nach der Wahlordnung der
   SPD-Bundespartei durchzuführen.

 6) Anträge zur Tagesordnung, die einer Vorbereitung durch den Vorstand bedürfen, müssen auf der
   nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

 7) Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stadtvertretung der
   Stadt Fehmarn nach Maßgabe des Kommunalwahlrechts und schlägt die Kandidatinnen und
   Kandidaten für den Kreistag Ostholstein vor.

 8) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Arbeit und Organisation des
   Ortsvereins.      
   Sie beschließt über:  
      a) Anträge mit einfacher Mehrheit,  
      b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit

  
§5
Vorstand

 1) Ehrenvorsitz

  a) Durch Beschluss des Vorstandes können ehemalige Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Fehmarn,
    deren herausragenden Verdienste während ihrer Amtszeit entsprechend gewürdigt werden sollen,
    zu Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt werden.
  
b) Ehrenvorsitzende gehören beratend dem Vorstand an.

 2) Der Vorstand besteht aus:

     a)  der oder dem Vorsitzenden
     b)  bis zu drei gleichberechtigten Vertretern
     c)  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin
    d)  der Organisationswartin oder dem Organisationswart und einem Stellvertreter oder einer
     Stellvertreterin
     e)  der Schriftführerin oder dem Schriftführer (Protokollführer)  und einem Stellvertreter oder einer
     Stellvertreterin
     f)  der Gleichstellungsbeauftragten
     g)  weitere Mitglieder (Beisitzer)

 3)  Der Vorstand vertritt den Ortsverein gegenüber den Mitgliedern, der Gesamtpartei und nach außen.

 4)  Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

      a)  der oder dem Vorsitzenden
      b)  den Stellvertretern
      c)  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
      d)  der Organisationswartin oder dem Organisationswart
      e)  der Schriftführerin oder dem Schriftführer (Protokollführer)

      Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  5) Dem Vorstand gehören ferner beratend die Vorsitzende oder der Vorsitzende der SPD-Fraktion in
   der Stadtvertretung, die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Mitglieder des
   Hauptausschusses, die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder des Schleswig Holsteinischen
   Landtages und des deutschen Bundestages, soweit sie nach §2 Absatz 1 Mitglied im Ortsverein
   Fehmarn sind, sowie je ein Mitglieder des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaften, die in der SPD
   eingerichtet sind und die im Ortsverein nach §7 aktiv vertreten sind, an.

  6) Der Vorstand gibt sich als Anlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung, aus der eine genaue
   Geschäftsverteilung ersichtlich ist. Diese Anlage wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben,
   gleichfalls etwaige Änderungen.

 
§6
Wahl

 1)  Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
   Nacheinander werden gewählt:

      a)  die/der Vorsitzende
      b)  die stellvertretenden Vorsitzenden
      c)  der/die Schatzmeister(in) und Vertreter
      d)  der/die Organisationswart(in) und Vertreter
      e)  die Protokoll - und Schriftführer(innen)
      f)  die Gleichstellungsbeauftragte
      g)  die weiteren Mitglieder (Beisitzer)

 2)   Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.

  
§7
Arbeitsgemeinschaften

 1) Arbeitsgemeinschaften der Partei nach §10 Organisationsstatut können sich auf der Ebene des
   Ortsvereins organisieren. Der Ortsvereinsvorstand regt ihre Gründung an und fördert ihre Arbeit im
   Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Der Ortsvereinsvorstand kann themenspezifische
   Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten.

 2) Die gemäß §10 des Organisationsstatuts beschlossenen Grundsätze für die Tätigkeit der
   Arbeitsgemeinschaften in der SPD finden Anwendung.
 

 §8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes der SPD Schleswig-Holsteins und der Satzung des Kreisverbandes Ostholstein in der jeweiligen Fassung.

 
§9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 28. Juni 2010 in Kraft.

 

 

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