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Satzung des SPD-Ortsvereins Fehmarn
Als verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt die SPD Fehmarn mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine nach dem Grundgesetz verbürgte öffentliche Aufgabe.
§1 Bereich und Sitz
1) Das Gebiet des Ortsvereins Fehmarn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands stimmt mit den Ortsgrenzen der ehemaligen Ortsvereine Bannesdorf, Westfehmarn und Burg überein.
2) Sitz des Ortsvereins ist Fehmarn.
§2 Mitgliedschaft
1) Mitglied im Ortsverein ist, wer im Gebiet des Ortsvereins wohnt und sich durch schriftliche Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands bekennt.
2) Über die Neuaufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des örtlich zuständigen Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrages. Der Beitrittsbewerber bzw. die Beitrittsbewerberin hat den Zugang des Aufnahmeantrages zu beweisen.
3) Des weiteren regelt sich die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts in der jeweils geltenden Fassung.
§3 Die Organe des Ortsvereins
1) Die Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§4 Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlungen sollten mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich ein. Die Mitgliederversammlungen sind grund- sätzlich öffentlich.
2) Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
3) Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eineVersammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
4) Der Termin für die Jahreshauptversammlung sollte sich am Gründungsdatum des Ortsvereins , dem 6.03.1906 orientieren.
5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind nach der Wahlordnung durchzuführen.
6) Anträge zur Tagesordnung, die einer Vorbereitung durch den Vorstand bedürfen, müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
7) Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stadtvertretung nach Maßgabe des Kommunalwahlrechts und schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag vor.
8) Die Mitgliederversammlung beschließt im Zweifel über sämtliche Fragen, die Arbeit und Organisation des Ortsvereins berühren.
Sie beschließt über: a) Anträge mit einfacher Mehrheit, b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
§5 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden b) zwei gleichberechtigten Vertretern c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und einem Stellvertreter d) der Organisationswartin oder dem Organisationswart und einem Stellvertreter e) zwei Schrift – und Protokollführerinnen bzw. Schrift- und Protokollführern f) der Frauenbeauftragten g) einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand vertritt den Ortsverein gegenüber den Mitgliedern, der Gesamtpartei und nach außen.
3) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden b) den beiden Stellvertretern c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister d) der Organisationswartin oder dem Organisationswart e) der Schriftführerin oder dem Schriftführer Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4) Dem Vorstand gehören ferner beratend die Vorsitzende oder der Vorsitzende der SPD -Fraktion in der Stadtvertretung, die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Mitglieder des Hauptausschusses, die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder des Schleswig Holsteinischen Landtages und des deutschen Bundestages, soweit sie nach §2 Absatz 1 Mitglied im Ortsverein Fehmarn sind, sowie zwei Mitglieder des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten und der oder die Vorsitzende der AG 60 plus.
5) Vorsitzende anderer Arbeitsgemeinschaften (sofern eingerichtet) können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie haben nur eine beratende Stimme.
6) Der Vorstand gibt sich als Anlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung, aus der eine genaue Geschäftsverteilung ersichtlich ist. Diese Anlage wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, gleichfalls etwaige Änderungen.
§6 Wahl
1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
a) die/der Vorsitzende b) die stellvertretenden Vorsitzenden c) der/die Schatzmeister(in) und Vertreter d) der/die Organisationswart(in) und Vertreter e) die Protokoll - und Schriftführer(innen) f) die Frauenbeauftragte g) die weiteren Mitglieder
2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
§7 Arbeitsgemeinschaften
1) Arbeitsgemeinschaften der Partei nach §10 Organisationsstatut können sich auf derEbene des Ortsvereins organisieren. Der Ortsvereinsvorstand regt ihre Gründung annd fördert ihre Arbeit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.Der Ortsvereinsvorstand kann themenspezifische Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten.
2) Die durch den Parteivorstand am 21.12.1972 gemäß §10 des Organisationsstatuts beschlossenen Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD finden Anwendung.
§8 Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes der SPD Schleswig-Holsteins und der Satzung des Kreisverbandes Ostholstein in der jeweiligen Fassung.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(Beschlossen am 18. 10. 2004 Es folgen die Unterschriften des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden.)
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