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SPD - ORTSVEREIN FEHMARN

Satzung des SPD-Ortsvereins Fehmarn

 Als verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt die SPD Fehmarn mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine nach dem Grundgesetz verbürgte öffentliche Aufgabe.

 
§1
Bereich und Sitz

1)  Das Gebiet des Ortsvereins Fehmarn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands stimmt mit den Ortsgrenzen der ehemaligen Ortsvereine Bannesdorf, Westfehmarn und Burg überein.

 2)  Sitz des Ortsvereins ist Fehmarn.

 
§2
Mitgliedschaft

 1)  Mitglied im Ortsverein ist, wer im Gebiet des Ortsvereins wohnt und sich durch schriftliche
   Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands bekennt.

 2)  Über die Neuaufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des örtlich zuständigen
   Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb
   eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht
   innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrages. Der Beitrittsbewerber
   bzw. die Beitrittsbewerberin hat den Zugang des Aufnahmeantrages zu beweisen.

 3)  Des weiteren regelt sich die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts
   in der jeweils geltenden Fassung.

 
§3
Die Organe des Ortsvereins

 1)  Die Organe des Ortsvereins sind:

      a)     die Mitgliederversammlung
      b)     der Vorstand

 
§4
Mitgliederversammlung

1)  Mitgliederversammlungen sollten mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Der Vorstand lädt
   zu den Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
   mindestens eine Woche vorher schriftlich ein. Die Mitgliederversammlungen sind grund-
   sätzlich öffentlich.

 2)  Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist spätestens innerhalb eines
   Monats nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung
   durchzuführen.

 3)  Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer
   Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die
   Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
   zwei Wochen einzuberufen.Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt
   eineVersammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende
   Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die
   Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

 4)  Der Termin für die Jahreshauptversammlung sollte sich am Gründungsdatum des Ortsvereins
   , dem 6.03.1906 orientieren.

 5)  Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind nach der Wahlordnung
   durchzuführen.

 6)  Anträge zur Tagesordnung, die einer Vorbereitung durch den Vorstand bedürfen, müssen auf
   der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

 7)  Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stadtvertretung
   nach Maßgabe des Kommunalwahlrechts und schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten für
   den Kreistag vor.

 8)  Die Mitgliederversammlung beschließt im Zweifel über sämtliche Fragen, die Arbeit und
   Organisation des Ortsvereins berühren. 

      Sie beschließt über:  
      a) Anträge mit einfacher Mehrheit,  
      b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit

  
§5
Vorstand

 1)  Der Vorstand besteht aus:

      a)  der oder dem Vorsitzenden
      b)  zwei gleichberechtigten Vertretern
      c)  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und einem Stellvertreter
      d)  der Organisationswartin oder dem Organisationswart und einem Stellvertreter
      e)  zwei Schrift – und Protokollführerinnen bzw. Schrift- und Protokollführern
      f)  der Frauenbeauftragten
      g)  einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von weiteren
      Mitgliedern.

 2)  Der Vorstand vertritt den Ortsverein gegenüber den Mitgliedern, der Gesamtpartei und nach
   außen.

 3)  Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

      a)  der oder dem Vorsitzenden
      b)  den beiden Stellvertretern
      c)  der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
      d)  der Organisationswartin oder dem Organisationswart
      e)  der Schriftführerin oder dem Schriftführer
      Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 4)  Dem Vorstand gehören ferner beratend die Vorsitzende oder der Vorsitzende der SPD
      -Fraktion in der Stadtvertretung, die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die
      Mitglieder des Hauptausschusses, die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder des
     Schleswig Holsteinischen Landtages und des deutschen Bundestages, soweit sie nach §2
      Absatz 1 Mitglied im Ortsverein Fehmarn sind, sowie zwei Mitglieder des Vorstandes der
     Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialisten und der oder die Vorsitzende der AG 60 plus.

 5)  Vorsitzende anderer Arbeitsgemeinschaften (sofern eingerichtet) können zu
   Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie haben nur eine beratende Stimme.

  6) Der Vorstand gibt sich als Anlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung, aus der eine genaue
   Geschäftsverteilung ersichtlich ist. Diese Anlage wird der Mitgliederversammlung bekannt
   gegeben, gleichfalls etwaige Änderungen.

 
§6
Wahl

1)   Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden
   gewählt:

      a)  die/der Vorsitzende
      b)  die stellvertretenden Vorsitzenden
      c)  der/die Schatzmeister(in) und Vertreter
      d)  der/die Organisationswart(in) und Vertreter
      e)  die Protokoll - und Schriftführer(innen)
      f)  die Frauenbeauftragte
      g)  die weiteren Mitglieder

 2)   Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.

  
§7
Arbeitsgemeinschaften

1)  Arbeitsgemeinschaften der Partei nach §10 Organisationsstatut können sich auf derEbene des
   Ortsvereins organisieren. Der Ortsvereinsvorstand regt ihre Gründung annd fördert ihre Arbeit
   im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.Der Ortsvereinsvorstand kann themenspezifische
   Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten.

2)  Die durch den Parteivorstand am 21.12.1972 gemäß §10 des Organisationsstatuts
   beschlossenen Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD finden
   Anwendung.

 
§8
Schlussbestimmungen

 Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes der SPD Schleswig-Holsteins und der Satzung des Kreisverbandes Ostholstein in der jeweiligen Fassung.

 
§9
Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(Beschlossen am 18. 10. 2004
Es folgen die Unterschriften des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden.)

                   

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