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Satzung des SPD-Ortsvereins Fehmarn
Als verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt die SPD Fehmarn mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine nach dem Grundgesetz verbürgte öffentliche Aufgabe.
§1 Bereich und Sitz
1) Das Gebiet des Ortsvereins Fehmarn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands stimmt mit den Ortsgrenzen der Stadt Fehmarn überein.
2) Sitz des Ortsvereins ist Fehmarn.
§2 Mitgliedschaft
1) Mitglied im Ortsverein ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Gebiet des Ortsvereins wohnt und sich durch schriftliche Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands bekennt.
2) Über die Neuaufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb von vier Wochen entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
3) Des weiteren regelt sich die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD in der jeweils geltenden Fassung.
§2a Ehrenmitgliedschaft
1) Für besondere Verdienste um den SPD-Ortsverein Fehmarn können durch Beschluss des Vorstandes Persönlichkeiten, die nicht Mitglied im SPD-Ortsverein Fehmarn sein müssen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Besondere Rechte und Pflichten lassen sich aus der Ehrenmitgliedschaft nicht ableiten.
§3 Die Organe des Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§4 Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich ein. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
2) Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
3) Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag und anderer Parteigliederungen werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen. Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.
4) Der Termin für die Jahreshauptversammlung sollte sich am Gründungsdatum des Ortsvereins, dem 6.03.1906 orientieren.
5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind nach der Wahlordnung der SPD-Bundespartei durchzuführen.
6) Anträge zur Tagesordnung, die einer Vorbereitung durch den Vorstand bedürfen, müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
7) Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stadtvertretung der Stadt Fehmarn nach Maßgabe des Kommunalwahlrechts und schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag Ostholstein vor.
8) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Arbeit und Organisation des Ortsvereins. Sie beschließt über: a) Anträge mit einfacher Mehrheit, b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
§5 Vorstand
1) Ehrenvorsitz
a) Durch Beschluss des Vorstandes können ehemalige Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Fehmarn, deren herausragenden Verdienste während ihrer Amtszeit entsprechend gewürdigt werden sollen, zu Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt werden. b) Ehrenvorsitzende gehören beratend dem Vorstand an.
2) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden b) bis zu drei gleichberechtigten Vertretern c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin d) der Organisationswartin oder dem Organisationswart und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin e) der Schriftführerin oder dem Schriftführer (Protokollführer) und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin f) der Gleichstellungsbeauftragten g) weitere Mitglieder (Beisitzer)
3) Der Vorstand vertritt den Ortsverein gegenüber den Mitgliedern, der Gesamtpartei und nach außen.
4) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden b) den Stellvertretern c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister d) der Organisationswartin oder dem Organisationswart e) der Schriftführerin oder dem Schriftführer (Protokollführer)
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
5) Dem Vorstand gehören ferner beratend die Vorsitzende oder der Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Stadtvertretung, die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Mitglieder des Hauptausschusses, die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder des Schleswig Holsteinischen Landtages und des deutschen Bundestages, soweit sie nach §2 Absatz 1 Mitglied im Ortsverein Fehmarn sind, sowie je ein Mitglieder des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaften, die in der SPD eingerichtet sind und die im Ortsverein nach §7 aktiv vertreten sind, an.
6) Der Vorstand gibt sich als Anlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung, aus der eine genaue Geschäftsverteilung ersichtlich ist. Diese Anlage wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, gleichfalls etwaige Änderungen.
§6 Wahl
1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
a) die/der Vorsitzende b) die stellvertretenden Vorsitzenden c) der/die Schatzmeister(in) und Vertreter d) der/die Organisationswart(in) und Vertreter e) die Protokoll - und Schriftführer(innen) f) die Gleichstellungsbeauftragte g) die weiteren Mitglieder (Beisitzer)
2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
§7 Arbeitsgemeinschaften
1) Arbeitsgemeinschaften der Partei nach §10 Organisationsstatut können sich auf der Ebene des Ortsvereins organisieren. Der Ortsvereinsvorstand regt ihre Gründung an und fördert ihre Arbeit im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Der Ortsvereinsvorstand kann themenspezifische Projektgruppen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten.
2) Die gemäß §10 des Organisationsstatuts beschlossenen Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD finden Anwendung.
§8 Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes der SPD Schleswig-Holsteins und der Satzung des Kreisverbandes Ostholstein in der jeweiligen Fassung.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 28. Juni 2010 in Kraft.
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